RS Vwgh 2001/4/25 96/13/0029

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs4;

Rechtssatz

Wenn auch die Form des Nachweises von Überstunden im Gesetz nicht festgelegt ist, wird bei einer Vielzahl von Überstunden in mehreren Jahren der Nachweis in aller Regel nur durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbracht werden können, aus denen hervorgeht, an welchem Tag und zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden leistete. Nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der Überstunden können diese Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen (Hinweis E 28.10.1993, 90/14/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130029.X02

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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