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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
EStG 1988 §20 Abs1;Rechtssatz
Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchen, sondern im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers ihre auslösende Ursache haben (Hinweis E 7.3.1972, 2051/71, VwSlg 4355 F/1972). Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen (Hinweis E 10.10.1972, 664/72, VwSlg 4437 F/1972). (Hier: Ua Verstoß gegen § 1 Abs 1 iVm § 16 Abs 2 lit a Wr GebrauchsabgabeG 1966)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130221.X02Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013