RS Vwgh 2001/4/25 99/13/0221

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 lita;

Rechtssatz

Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchen, sondern im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers ihre auslösende Ursache haben (Hinweis E 7.3.1972, 2051/71, VwSlg 4355 F/1972). Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen (Hinweis E 10.10.1972, 664/72, VwSlg 4437 F/1972). (Hier: Ua Verstoß gegen § 1 Abs 1 iVm § 16 Abs 2 lit a Wr GebrauchsabgabeG 1966)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130221.X02

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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