RS Vfgh 2002/2/26 B644/01

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 27.01.99 betr Mariahilfer Gürtel
KurzparkzonenV des Magistrats der Stadt Wien betr Mariahilfer Gürtel
StVO 1960 §43 Abs1
StVO 1960 §25
StVO 1960 §52 Z13 litb, litd, lite
StVO 1960 §89a

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für den selben Straßenzug; kein Kundmachungsmangel aufgrund ausreichender Erkennbarkeit der Regelungsinhalte für die Verkehrsteilnehmer durch die gewählte Kundmachungsweise (Beschilderung)

Rechtssatz

Präjudizialität einer Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 27.01.99 sowie einer KurzparkzonenV betr Mariahilfer Gürtel in einem gegen die Kostenvorschreibung für die Abschleppung eines Kfz gem §89a StVO gerichteten Beschwerdeverfahren.

In einem Kostenvorschreibungsverfahren ist als eine Vorfrage zu beurteilen, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des §89a Abs2 StVO 1960 gegeben war.

Der Straßenverkehrsordnung ist keine Bestimmung zu entnehmen, die es verbieten würde, für den selben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodaß sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liegt daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in den §25 und §43 Abs1 StVO 1960 genannten Gründen für erforderlich hält.

Die am Mariahilfer Gürtel vor den ONr. 8, 10, 14 und 16 aufgestellten Vorschriftszeichen stimmen mit den ihnen zugrunde liegenden Verordnungen überein. Das vor dem Haus ONr. 10, etwa 3 m vor dem Hausende und dem Beginn des Hauses ONr. 12, aufgestellte (zweite) "Kurzparkzonenschild" mit der Zusatztafel "Doppelpfeil" dient der neuerlichen Kenntlichmachung und Verdeutlichung der Kurzparkzone und wurde sohin keinesfalls irrtümlich anstelle einer Halte- und Parkverbotstafel aufgestellt. Eine solche Halte- und Parkverbotstafel mit der Zusatztafel "Doppelpfeil" befand sich vielmehr auf Höhe der ONr. 14. Die Kundmachung der Halte- und Parkverbotszone mit der Zusatztafel "Doppelpfeil" vor dem Haus ONr. 14 war daher gesetzmäßig.

Der von der Beschwerdeführerin behauptete Kundmachungsmangel hat sich im vorliegenden Verfahren als nicht zutreffend erwiesen. Auch kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, daß der Regelungsinhalt der angeführten Verordnungen durch die gewählte Kundmachungsweise für Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar bzw. unklar oder gar widersprüchlich wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Kurzparkzone, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B644.2001

Dokumentnummer

JFR_09979774_01B00644_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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