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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Es sind bereits im Wiedereinsetzungsantrag Art und Intensität der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle darzutun (Hinweis B 9.3.1995, 94/18/0921). Außer einem allgemeinen Hinweis, die Kanzleikraft unterliege einer "nachvollziehenden Kontrolle", enthält der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag jedoch diesbezüglich kein konkretes Vorbringen, insbesondere auch nicht betreffend der erforderlichen täglichen Vorlage der Post (Hinweis B 18.11.1992, 92/03/0104). Dass das Kontrollsystem im Rahmen der Kanzlei nicht hinreichend wirksam ist, zeigt schon der Umstand auf, dass der Fehler nicht etwa bei Kontrolle der laufenden Fristeintragungen aufgefallen ist, sondern "im Rahmen der Buchhaltung" der erledigten Akten. Derart kann von einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden keine Rede mehr sein, weil die zur Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt mangels eines wirksamen Kontrollsystems grob verletzt wurde. Dabei lässt auch der Umstand, dass die in der Kanzlei des Rechtsanwaltes tätige Sekretärin sowohl durch den Rechtsanwalt selbst als auch durch den erfahrenen Konzipienten sowie durch "andere ebenfalls erfahrene Kanzleikräfte" überwacht wurde, keine andere Beurteilung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030080.X02Im RIS seit
19.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.07.2011