Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht, bemisst sich danach, ob nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits, ob ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl zB das hg Erkenntnis vom 31. Mai 1999, Zl 97/10/0093, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100190.X05Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008