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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Liegenschaftseigentümers auf Aufhebung einer Prostitutionsverordnung aufgrund zumutbaren Umwegs über die iSd Landes-Polizeistrafgesetzes zu erstattende Anzeige betreffend die beabsichtigte Nutzung von Räumlichkeiten zur erwerbsmäßigen Prostitution (Bordell)Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Liegenschaftseigentümers auf Aufhebung der ProstitutionsV der Stadtgemeinde Oberndorf vom 31.10.01 mangels Legitimation.
Wer beabsichtigt, eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten für Zwecke der erwerbsmäßigen Prostitution zu nutzen oder zur Verfügung zu stellen, hat dies gemäß §3 Abs3 des Sbg LandespolizeistrafG der Gemeinde anzuzeigen. Die genannte Verwendung ist von der Behörde zu untersagen, wenn dagegen Bedenken der in §3 Abs4 leg. cit. genannten Art bestehen. Der Antragsteller hat sohin die Möglichkeit, einen Bescheid zu erwirken, den er nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Polizeirecht, Prostitution, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V120.2001Dokumentnummer
JFR_09979774_01V00120_01