RS Vfgh 2002/2/26 V120/01

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ProstitutionsV der Stadtgemeinde Oberndorf vom 31.10.01
Sbg LandespolizeistrafG §3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Liegenschaftseigentümers auf Aufhebung einer Prostitutionsverordnung aufgrund zumutbaren Umwegs über die iSd Landes-Polizeistrafgesetzes zu erstattende Anzeige betreffend die beabsichtigte Nutzung von Räumlichkeiten zur erwerbsmäßigen Prostitution (Bordell)

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Liegenschaftseigentümers auf Aufhebung der ProstitutionsV der Stadtgemeinde Oberndorf vom 31.10.01 mangels Legitimation.

Wer beabsichtigt, eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten für Zwecke der erwerbsmäßigen Prostitution zu nutzen oder zur Verfügung zu stellen, hat dies gemäß §3 Abs3 des Sbg LandespolizeistrafG der Gemeinde anzuzeigen. Die genannte Verwendung ist von der Behörde zu untersagen, wenn dagegen Bedenken der in §3 Abs4 leg. cit. genannten Art bestehen. Der Antragsteller hat sohin die Möglichkeit, einen Bescheid zu erwirken, den er nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen kann.

Entscheidungstexte

  • V 120/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2002 V 120/01

Schlagworte

Polizeirecht, Prostitution, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V120.2001

Dokumentnummer

JFR_09979774_01V00120_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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