RS Vwgh 2001/4/25 99/10/0055

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Die (mehr oder weniger ausführliche) Wiedergabe von Stellungnahmen zählt nicht zum im Sinne des § 60 AVG notwendigen Inhalt einer Bescheidbegründung; ebenso wenig bildet die zwischen dem Einlangen einer Stellungnahme und der Ausfertigung des Bescheides verstrichene Zeit einen Maßstab für die Gesetzmäßigkeit der Begründung.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100055.X03

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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