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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die (mehr oder weniger ausführliche) Wiedergabe von Stellungnahmen zählt nicht zum im Sinne des § 60 AVG notwendigen Inhalt einer Bescheidbegründung; ebenso wenig bildet die zwischen dem Einlangen einer Stellungnahme und der Ausfertigung des Bescheides verstrichene Zeit einen Maßstab für die Gesetzmäßigkeit der Begründung.
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100055.X03Im RIS seit
28.02.2002