RS Vwgh 2001/4/26 97/07/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
beobachten
merken

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §11 Abs3;
AgrGG Stmk 1985 §9 Abs1 Z2;
FlVfGG §29;
FlVfGG §37 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Dass das den in § 9 Abs. 1 Z. 2 Stmk AgrGG 1985 genannten Personen im Falle der Bewilligung einer Singularteilung verbleibende Gebiet auch nach der Singularteilung pfleglich behandelt und zweckmäßig bewirtschaftet werden kann, ist jene Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 Stmk AgrGG 1985, auf welche die Verfahrensgegner des ausscheidungswilligen Antragstellers drängen dürfen, weil diese Frage ihre Rechtssphäre berührt. Dass auch der Ausscheidungswillige die ihm zugewiesene Abfindungsfläche pfleglich behandeln und zweckmäßig bewirtschaften kann, berührt die Interessen seiner Verfahrensgegner nicht. Diese Voraussetzung ist ihrem Inhalt nach nichts anderes als die fallbezogene Ausformulierung des der Bodenreformgesetzgebung insgesamt zu Grunde liegenden öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, welches öffentliche Interesse sogar den antragstellenden Eigentümer der Stammsitzliegenschaft vor solchen - sei es auch von ihm gewollten -

Verfügungen schützen soll, die eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der ihm als Ersatz für seine Mitgliedschaftsrechte zugewiesenen Abfindungsflächen gefährden würden (Hinweis auf E 14.9.1993, 92/07/0004, VwSlg 13883 A/1993, zu einer ähnlichen Interessenlage im Falle einer Absonderung der Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft angestellten Erwägungen). Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen räumt aber niemandem ein subjektives Recht auf deren Durchsetzung ein, die vielmehr ausschließlich den damit befassten Beh überantwortet ist (Hinweis E 14.9.1993, 92/07/0004, VwSlg 13883 A/1993).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070075.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten