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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §11 Abs3;Rechtssatz
Dass das den in § 9 Abs. 1 Z. 2 Stmk AgrGG 1985 genannten Personen im Falle der Bewilligung einer Singularteilung verbleibende Gebiet auch nach der Singularteilung pfleglich behandelt und zweckmäßig bewirtschaftet werden kann, ist jene Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 Stmk AgrGG 1985, auf welche die Verfahrensgegner des ausscheidungswilligen Antragstellers drängen dürfen, weil diese Frage ihre Rechtssphäre berührt. Dass auch der Ausscheidungswillige die ihm zugewiesene Abfindungsfläche pfleglich behandeln und zweckmäßig bewirtschaften kann, berührt die Interessen seiner Verfahrensgegner nicht. Diese Voraussetzung ist ihrem Inhalt nach nichts anderes als die fallbezogene Ausformulierung des der Bodenreformgesetzgebung insgesamt zu Grunde liegenden öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, welches öffentliche Interesse sogar den antragstellenden Eigentümer der Stammsitzliegenschaft vor solchen - sei es auch von ihm gewollten -
Verfügungen schützen soll, die eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der ihm als Ersatz für seine Mitgliedschaftsrechte zugewiesenen Abfindungsflächen gefährden würden (Hinweis auf E 14.9.1993, 92/07/0004, VwSlg 13883 A/1993, zu einer ähnlichen Interessenlage im Falle einer Absonderung der Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft angestellten Erwägungen). Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen räumt aber niemandem ein subjektives Recht auf deren Durchsetzung ein, die vielmehr ausschließlich den damit befassten Beh überantwortet ist (Hinweis E 14.9.1993, 92/07/0004, VwSlg 13883 A/1993).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997070075.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010