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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine gesetzwidrige Erlassung einer Kurzparkzonenverordnung in einem Ortszentrum mangels Anhörung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte; keine Verpflichtung zur Anhörung mangels Vorliegen einer spezifischen InteressenbetroffenheitRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der KurzparkzonenV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Korneuburg vom 03.03.95 idF vom 14.07.00 (Bereich des Hauptplatzes).
In unmittelbarer Umgebung des Hauptplatzes von Korneuburg befinden sich zahlreiche - auch gebührenfreie - und teilweise auch zeitlich keinen Beschränkungen unterliegende Parkplätze. Der Verfassungsgerichtshof ist daher vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung (Judikaturhinweise) zur Auffassung gelangt, daß durch die vorliegende Kurzparkzonenverordnung die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht in einer Weise berührt sind, daß die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes "erschwert oder gar unterbunden" würde. Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ist vielmehr "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch die Verordnung betroffen.
Da also eine spezifische Interessenbetroffenheit der Mitglieder der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht vorliegt, war die verordnungserlassende Behörde gemäß §94f Abs1 StVO 1960 nicht verpflichtet, vor Erlassung der Verordnung bzw ihrer Novellen die Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte anzuhören.
Kosten waren - soweit sie von einer mitbeteiligten Partei für die erstattete Äußerung begehrt wurden - nicht zuzusprechen, weil im Verfahren nach den §57 bis §61 VfGG ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist und bei Antragstellung durch einen Unabhängigen Verwaltungssenat es Aufgabe dieser Behörde ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihr Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl. VfSlg. 14631/1996, 15469/1999).
(ebenso hinsichtlich KurzparkzonenV Korneuburg vom 15.01.81 idF vom 23.11.93: E v 26.02.02, V59/01).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Kurzparkzone, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V56.2001Dokumentnummer
JFR_09979774_01V00056_01