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DE-20 Privatrecht allgemein DeutschlandNorm
ABGB §1055;Rechtssatz
Auch aus der ausführlichen historischen Dokumentation der Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes und der (deutschen) Rechtsprechung, welche zum heutigen § 21 KVG und seinem Verständnis geführt haben, lässt sich für die Auffassung, das Wesen der Börsenumsatzsteuer verbiete es, etwa in der Abdeckung von Bankschulden schlechthin einen Barpreis zu sehen, nichts gewinnen. Wenn der RFH in seinem Urteil vom 20. September 1921, Zl II A 146/21, ausspricht, dass Preis das ist, "was nach der Parteienvereinbarung für den Verkäufer an die Stelle des hingegebenen Gegenstandes treten soll, zuzüglich dessen, was der Käufer etwa zu Erlangung des Wertpapiers anderweitig aufwenden muss, zB an einen Dritten leistet", scheint es klar, dass unter "vereinbartem Preis" schon damals nicht nur Bargeld (wie unter dem Kaufpreis nach § 433 dBGB und § 1055 ABGB) und nicht nur eine Leistung an den Verkäufer selbst verstanden wurde, sondern als Preis jede Art von Gegenleistung angesehen wurde, was dafür spricht, dass diese Vorstellung auch dem späteren dKVG 1934 und somit dem heute geltenden KVG zu Grunde liegt. Die an die Judikatur des RFH anschließende Rechtsprechung des BFH, insbesondere das Urteil vom 8. Mai 1974, BStBl 1974 II S 470, lässt erkennen, dass der BFH unter dem "vereinbarten Preis" in der Folge überhaupt die Gesamtheit der versprochenen Leistungen verstanden hat. Obwohl etwa Brönner/Kamprad, KVStG-Kommentar4 (1986), Rz 2 zu § 23 dKVStG, darin ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des BFH sehen, wonach unter vereinbartem Preis nur der Barpreis zu verstehen sei, ist in dieser Auslegung jedenfalls kein Widerspruch zum Verständnis des RFH in seinem Urteil vom 20. September 1921, Zl II A 146/21 zu erkennen. Dieses Verständnis des "vereinbarten Preises" geht über jenes in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar hinaus, welche (anders als der BFH und ihm folgend Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz Kurzkommentar2 (1997), I. 1. 1 bis I.
1. 3 zu § 21 KVG) weiterhin fordert, dass einer Gegenleistung für die Subsumtion unter § 21 Z 1 KVG ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag zu Grunde liegen muss (Hinweis E 19. Jänner 1994, 93/16/0142, 0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160265.X01Im RIS seit
10.10.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012