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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Beschwerde kann der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Inhalt der Stellungnahme ihres Vertreters im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Tatsächlich ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin, die erkennbar in Österreich bleibenden Aufenthalt nehmen will, zu einem späteren Zeitpunkt auf eine Asylgewährung angewiesen sein könnte. Unter diesen Umständen ist zu beachten, dass die nach Rechtskraft des Berufungsbescheides im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommene Zurückziehung des Asylantrages im Falle einer Aufhebung des Berufungsbescheides auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge hätte, dass der unabhängige Bundesasylsenat den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag abgewiesen worden war, mangels (noch vorliegenden) Asylantrages ersatzlos zu beheben hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zlen. 2000/20/0473, 2001/20/0089). Dann läge aber keine rechtskräftige Entscheidung über einen Asylantrag der Beschwerdeführerin vor. Daraus folgt, dass eine inhaltliche Erledigung der vorliegenden Beschwerde eine Verbesserung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin bewirken könnte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200022.X03Im RIS seit
02.08.2001