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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §914;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/16/0159 E 25. Februar 1993 RS 2Stammrechtssatz
Nach § 914 ABGB ist dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen mußte (Hinweis OGH 13.2.1979, 2 Ob 578/78, JBl 1979, 596).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160265.X04Im RIS seit
10.10.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012