RS Vwgh 2001/4/26 2000/07/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 litj;

Rechtssatz

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 lit. j WRG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr; es handelt sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 VStG (Hinweis E 23.5.1995, 94/07/0091). Ob die inkriminierten Maßnahmen tatsächlich negative Auswirkungen in welchem Umfang auch immer gehabt haben, ist daher nicht Tatbestandsvoraussetzung (Hinweis E 29.6.1995, 94/07/0071).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070039.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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