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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Beim - direkten oder indirekten - Rückgriff auf ältere Entscheidungen zur Frage der "Dispositionsunfähigkeit" ist zu beachten, dass es das geltende Recht, anders als die Gesetzeslage zur Zeit der Entstehung dieser Judikatur, für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausreichen lässt, wenn die Partei durch den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/20/0495; aus der Rechtsprechung zu § 146 ZPO im Zusammenhang mit Erkrankungen etwa die Entscheidung des HG Wien vom 25. August 1993, WR 613).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200336.X03Im RIS seit
23.08.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011