RS Vwgh 2001/4/26 2000/20/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Beim - direkten oder indirekten - Rückgriff auf ältere Entscheidungen zur Frage der "Dispositionsunfähigkeit" ist zu beachten, dass es das geltende Recht, anders als die Gesetzeslage zur Zeit der Entstehung dieser Judikatur, für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausreichen lässt, wenn die Partei durch den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/20/0495; aus der Rechtsprechung zu § 146 ZPO im Zusammenhang mit Erkrankungen etwa die Entscheidung des HG Wien vom 25. August 1993, WR 613).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200336.X03

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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