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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §20;Rechtssatz
Wird der klagenden Partei Verfahrenshilfe bewilligt und dabei unter anderem die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren gewährt, so sind nach dem klaren Wortlaut des § 20 GGG und des § 70 ZPO damit dem Prozessgegner, der in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich die Kosten des Verfahrens übernommen hatte, die Gerichtsgebühren vorzuschreiben. Es kommt dabei der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Beschlusses iSd § 71 ZPO vorgelegen waren, keine entscheidende Bedeutung zu. Insoweit und solange ein Beschluss nach § 71 Abs 1 ZPO zur Nachzahlung der Gerichtsgebühren gegenüber dem Kläger nicht ergangen ist, war es der Justizverwaltungsbehörde nicht anheimgestellt, selbst zu beurteilen, wer als Gebührenschuldner in Betracht kam. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der gerichtliche Beschluss betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe dem Rechtsbestand angehörte und daher zu beachten war. Aus diesem Gerichtsbeschluss folgte aber die Gerichtsgebührenpflicht des Beklagten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160771.X02Im RIS seit
24.10.2001