RS Vwgh 2001/4/26 2000/20/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §10 Abs6;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken, dass die Zurückziehung eines Asylantrages auch durch den Asylwerber selbst, ohne Mitwirkung seines Rechtsvertreters rechtswirksam geschehen kann (vgl. zur Zurückziehung der Beschwerde den hg. Beschluss vom 3. Dezember 1980, Zl. 2689/80). In den hg. Erkenntnissen vom 22. Februar 2001, Zlen. 2000/20/0504 bis 0506, wurde betont, dass die (rechtswirksame) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Berufungsverfahren eine zulässige und fristgerechte Berufung voraussetzt. Eine nach Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides erklärte Antragsrückziehung könne nicht mehr die Wirkung haben, dass dem bereits rechtskräftigen Bescheid die Grundlage entzogen wäre. Daraus folgt, dass diese Wirkung auch einer Zurückziehung des Asylantrages nach Rechtskraft des Berufungsbescheides im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zukommen kann.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200022.X01

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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