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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Aufforderung sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen infolge Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung in einem entscheidungswesentlichen Punkt; keine Auseinandersetzung mit den im Sicherheitspolizeigesetz festgelegten VoraussetzungenRechtssatz
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid zwar die gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsgründe angeführt, es jedoch unterlassen, sich sodann mit der weiteren Voraussetzung des §65 Abs1 SicherheitspolizeiG auseinanderzusetzen. Diesbezüglich wird im Bescheid nur allgemein festgestellt, daß eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers erforderlich erscheine, um ihn vor weiteren gefährlichen Angriffen abzuhalten. Eine Begründung für diese Ansicht hat die belangte Behörde aber gänzlich unterlassen.
Die belangte Behörde hat zwar in ihrer Gegenschrift dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach eine "Wiederholungsgefahr" iSd. §65 Abs1 SicherheitspolizeiG bestehe. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, muß die Begründung eines Bescheides aus diesem selbst hervorgehen; sie ist durch die Gegenschrift im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar (zB VfSlg. 15.826/2000 mwN).
ähnlich: E v 26.06.02, B931/02; E v 25.11.03, B762/03 und B1078/03.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegründung, Polizei, SicherheitspolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B433.2001Dokumentnummer
JFR_09979774_01B00433_2_01