RS Vwgh 2001/4/26 2000/20/0387

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §39 Abs2;
WaffG 1996 §25;
WaffG 1996 §8 Abs6 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §4 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht nur im Falle des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung berechtigt, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen. Gemäß § 4 Abs 3 der 2. WaffV 1998 ist im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit nach § 25 WaffG 1996 jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Fehlt es an bestimmten Tatsachen, die Zweifel an der sicheren Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 6 Z 2 WaffG 1996 begründen könnten, so hat die Behörde in Wahrnehmung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht auf die Klärung des Sachverhaltes betreffend die Verwahrung der Waffen hinzuwirken. Dass den Betroffenen dabei keine besondere Nachweispflicht trifft, steht einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 6 erster Satz WaffG 1996 - bei mangelnder Mitwirkung an den Ermittlungen, insoweit sie ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können - nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200387.X02

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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