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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht nur im Falle des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung berechtigt, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen. Gemäß § 4 Abs 3 der 2. WaffV 1998 ist im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit nach § 25 WaffG 1996 jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Fehlt es an bestimmten Tatsachen, die Zweifel an der sicheren Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 6 Z 2 WaffG 1996 begründen könnten, so hat die Behörde in Wahrnehmung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht auf die Klärung des Sachverhaltes betreffend die Verwahrung der Waffen hinzuwirken. Dass den Betroffenen dabei keine besondere Nachweispflicht trifft, steht einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 6 erster Satz WaffG 1996 - bei mangelnder Mitwirkung an den Ermittlungen, insoweit sie ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können - nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200387.X02Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014