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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es kommt für die Ermittlung des vereinbarten Preises bzw des Entgelts nicht darauf an, ob dem Anteilserwerber durch seine Leistungsverpflichtung ein Vermögensnachteil entstanden ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160781.X01Im RIS seit
10.10.2001