RS Vwgh 2001/4/26 2001/16/0221

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0246 2001/16/0248 2001/16/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0076 B 24. Jänner 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß § 28 Abs 1 Z 2 VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gem § 28 Abs 3 zweiter Satz legcit (Hinweis B 30.9.1993, 92/17/0223; B 22.2.1991, 90/17/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160221.X02

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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