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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
§ 4 Abs. 4 der 2. WaffV 1998 normiert hinsichtlich der Vornahme der Überprüfung der Verwahrung der Waffe, dass diese ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen ist. Einer Missachtung dieser Vorschrift kommt bei der Anwendung des § 8 Abs. 6 WaffG 1996 grundsätzlich Bedeutung zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 2000, Zl. 99/20/0186, und vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0156). Ein erheblicher Verschmutzungsgrad des Schuhwerkes des Behördenorganes beim Betreten des Hauses kann eine nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200387.X03Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014