RS Vwgh 2001/4/26 2000/20/0387

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §4 Abs4;

Rechtssatz

§ 4 Abs. 4 der 2. WaffV 1998 normiert hinsichtlich der Vornahme der Überprüfung der Verwahrung der Waffe, dass diese ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen ist. Einer Missachtung dieser Vorschrift kommt bei der Anwendung des § 8 Abs. 6 WaffG 1996 grundsätzlich Bedeutung zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 2000, Zl. 99/20/0186, und vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0156). Ein erheblicher Verschmutzungsgrad des Schuhwerkes des Behördenorganes beim Betreten des Hauses kann eine nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200387.X03

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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