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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs4;Rechtssatz
Wenn der Landesagrarsenat die bei ihm eingebrachten Singularteilungsanträge "zurückgewiesen" hat, so ist dies im Grunde des Wortlautes der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG zwar verfehlt, hat aber Rechte der betroffenen Antragsteller dann nicht verletzt, wenn der Landesagrarsenat sowohl durch den Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG im Spruch seines Bescheides als auch in der zu diesem Spruch gegebenen Begründung unmissverständlich klar gestellt hat, dass die gestellten Anträge von der Agrarbezirksbehörde als Erstbehörde zu erledigen sein würden. Ein Ausspruch einer "Zurückweisung" der gestellten Anträge stellt sich damit nur als überflüssiger Akt der Feststellung der Unzuständigkeit des Landesagrarsenates zur meritorischen Entscheidung dar, mit welchem die Erledigung der gestellten Anträge durch die funktional zuständige Erstbehörde nicht gehindert und eine Verletzung der Rechte der Betroffenen auf Sachentscheidung über ihre Anträge nicht bewirkt worden ist (Hinweis E 29.10.1998, 98/07/0113; E 21.3.1996, 95/18/0494; E 7.9.1995, 94/18/0694).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONsachliche ZuständigkeitWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997070075.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010