RS Vwgh 2001/4/26 2000/16/0771

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
GEG §1;
GEG §7a;
GGG 1984 §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die das GGG und das GEG 1962 vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft dabei bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Hinweis E 18. April 1990, 89/16/0021).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160771.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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