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L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWO Krnt 1994 §2 Abs2;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist bei der Auslegung eines Rechtsbegriffes, der einem bestimmten Sonderrechtsgebiet arteigen ist, immer auf das betreffende Sondergesetz zurückzugreifen, das diesen Begriff geprägt hat (Hinweis E 5. Oktober 1987, 86/15/0079; E VS 13. März 1980, 1786/77, VwSlg 5463 F/1980). Da die Bestimmung des § 2 Abs 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung einerseits einen Begriff "Gewerbemüll" gar nicht kennt und andererseits auch den aus Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten stammenden Abfall bei Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen dem Begriff "Hausmüll" zuordnet, durfte die Abgabenbehörde nicht allein aus der Tatsache, dass bei den von ihr als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Betrieben Großraummüllbehälter verwendet werden (wie sie auch bei größeren Wohnanlagen üblich sind), den rechtlichen Schluss ziehen, es handle sich bei dem aus diesen Behältern abgeführten Müll nicht um Hausmüll iSd § 2 Abs 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung. Davon ausgehend hat die Abgabenbehörde zu Unrecht die Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 2 Z 4 StraBAG verweigert.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160398.X02Im RIS seit
12.10.2001