RS Vwgh 2001/4/26 2000/16/0398

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Kärnten
L82402 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

AWO Krnt 1994 §2 Abs2;
StraBAG 1994 §2 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist bei der Auslegung eines Rechtsbegriffes, der einem bestimmten Sonderrechtsgebiet arteigen ist, immer auf das betreffende Sondergesetz zurückzugreifen, das diesen Begriff geprägt hat (Hinweis E 5. Oktober 1987, 86/15/0079; E VS 13. März 1980, 1786/77, VwSlg 5463 F/1980). Da die Bestimmung des § 2 Abs 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung einerseits einen Begriff "Gewerbemüll" gar nicht kennt und andererseits auch den aus Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten stammenden Abfall bei Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen dem Begriff "Hausmüll" zuordnet, durfte die Abgabenbehörde nicht allein aus der Tatsache, dass bei den von ihr als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Betrieben Großraummüllbehälter verwendet werden (wie sie auch bei größeren Wohnanlagen üblich sind), den rechtlichen Schluss ziehen, es handle sich bei dem aus diesen Behältern abgeführten Müll nicht um Hausmüll iSd § 2 Abs 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung. Davon ausgehend hat die Abgabenbehörde zu Unrecht die Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 2 Z 4 StraBAG verweigert.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160398.X02

Im RIS seit

12.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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