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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §11 Abs1;Rechtssatz
Die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 1 Krnt GSLG ist eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten, was zur Folge hat, dass die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht verschafft (Hinweis E 24. 10. 1995, 93/07/0136). Der Antrag des Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 2 Krnt GSLG ersetzt damit den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs. 1 legcit. Der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff (Hinweis E 23. April 1998, 97/07/0199) erfordert eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechtes an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997070171.X01Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011