RS Vwgh 2001/4/26 97/07/0075

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AgrGG Stmk 1985 §33 Abs1;
FlVfGG §20 Abs3;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §60 Abs2;

Rechtssatz

Wie der VwGH zur Bestimmung des § 60 Abs. 2 WRG, welche die Einräumung von Zwangsrechten an die Bedingung des Scheiterns einer gütlichen Übereinkunft zwischen den Beteiligten knüpft, bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt die Unterlassung des Versuches der Beh, auf eine gütliche Übereinkunft hinzuwirken, keinen zur Aufhebung eines Bescheides führenden wesentlichen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 10.7.1997, 96/07/0122 und E 10.6.1999, 96/07/0209, 97/07/0017). Für die in der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Stmk AgrGG 1985 der Beh aufgetragene Obliegenheit, zunächst auf den Abschluss eines Übereinkommens zwischen ausscheidungswilligen Mitgliedern und der verbleibenden Gemeinschaft über Teilflächen und sonstige Fragen hinzuwirken, gilt nichts anderes.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070075.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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