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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §33 Abs1;Rechtssatz
Wie der VwGH zur Bestimmung des § 60 Abs. 2 WRG, welche die Einräumung von Zwangsrechten an die Bedingung des Scheiterns einer gütlichen Übereinkunft zwischen den Beteiligten knüpft, bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt die Unterlassung des Versuches der Beh, auf eine gütliche Übereinkunft hinzuwirken, keinen zur Aufhebung eines Bescheides führenden wesentlichen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 10.7.1997, 96/07/0122 und E 10.6.1999, 96/07/0209, 97/07/0017). Für die in der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Stmk AgrGG 1985 der Beh aufgetragene Obliegenheit, zunächst auf den Abschluss eines Übereinkommens zwischen ausscheidungswilligen Mitgliedern und der verbleibenden Gemeinschaft über Teilflächen und sonstige Fragen hinzuwirken, gilt nichts anderes.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997070075.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010