RS Vfgh 2002/2/26 B59/01 - B65/01

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AusschreibungsG 1989 §15
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde einer Mitbewerberin gegen ein Schreiben der Präsidialsektion eines Ministeriums hinsichtlich der Betrauung eines anderen Bewerbers mit einer ausgeschriebenen Leitungsfunktion mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung; keine Parteistellung der nicht zum Zug gekommenen Bewerber

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Bestimmung des §7 des AusschreibungsG BGBl. 700/1974 - sie ist mit dem §15 Abs1 AusschreibungsG inhaltsgleich - ausgesprochen hat, hat der Betrauung mit einer Funktion kein mit einer Partei (oder mit mehreren Parteien) durchzuführendes Verwaltungsverfahren voranzugehen und es kommt daher (auch) einem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber keine Parteistellung zu (VfSlg. 9294/1981).

Auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge Bewerbern um die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausnahmsweise dann Parteistellung zukommt, wenn die Auslegung der für die Ernennung maßgeblichen Vorschriften zum Ergebnis führt, dass im Ernennungsverfahren subjektive Rechte der Bewerber unmittelbar berührt werden (so zuletzt etwa VfSlg. 15.365/1998 mwH) lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gewinnen: Weder geht es um die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis noch lässt §15 Abs1 AusschreibungsG eine Auslegung im soeben bezeichneten Sinn zu!

siehe auch B65/01 vom selben Tag (hier: Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses ohne Eingehen auf die Frage der Bescheidqualität).

Entscheidungstexte

  • B 59/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2002 B 59/01
  • B 65/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2002 B 65/01

Schlagworte

Bescheidbegriff, Dienstrecht, Ausschreibung, Parteistellung Dienstrecht, VfGH / Mängelbehebung, Mitteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B59.2001

Dokumentnummer

JFR_09979774_01B00059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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