RS Vwgh 2001/4/26 2000/16/0650

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §19a idF 1996/201;
StruktAnpG 1996 Art73 Z15c;

Rechtssatz

Der Streitgenossenzuschlag ist auf alle Gebührenberechnungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 1997 vorzunehmen sind (Hinweis E 19. Februar 1998, 97/16/0377). Ein solcher Fall liegt hier vor. Auf Grund der mit Schriftsatz vom 2. Juni 1998 erfolgten Umstellung des Klagebegehrens war die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des gesamten Streitwertes (somit auch unter Einbeziehung des ursprünglichen Klagstreitwertes) zur Gänze neu zu berechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160650.X04

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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