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000Norm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Der Streitgenossenzuschlag ist auf alle Gebührenberechnungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 1997 vorzunehmen sind (Hinweis E 19. Februar 1998, 97/16/0377). Ein solcher Fall liegt hier vor. Auf Grund der mit Schriftsatz vom 2. Juni 1998 erfolgten Umstellung des Klagebegehrens war die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des gesamten Streitwertes (somit auch unter Einbeziehung des ursprünglichen Klagstreitwertes) zur Gänze neu zu berechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160650.X04Im RIS seit
24.10.2001