RS Vwgh 2001/4/26 2001/20/0155

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Ein vor Ablauf der Frist gestellter Devolutionsantrag wird auch nicht im Nachhinein dadurch wirksam, dass die bei Einbringung des Antrags noch nicht abgelaufen gewesene Entscheidungsfrist dann doch verstreicht, ohne dass die zuständig gewesene Behörde den Bescheid erlässt. Ein verfrühter Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 156 und 160 zu § 73 AVG). Dadurch, dass die belangte Behörde den (nach der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Eingabe zu sehenden) Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers als verspätet statt als unzulässig zurückgewiesen hat, wird dieser nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 48 zu § 66 AVG).

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200155.X01

Im RIS seit

04.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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