Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §799;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0033Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0327 E 28. September 2000 RS 2Stammrechtssatz
Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht (Hinweis E 14.5.1992, 91/16/0019; E 19.12.1996, 96/16/0091). Daraus folgt aber, dass dem Erbschaftssteuerrecht ein Grundsatz fremd ist, nach dem der Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt, wenn er auf ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten nach Abgabe der unbedingten Erbserklärungen abgeschlossenes - Erbübereinkommen zurückzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160032.X02Im RIS seit
09.10.2001