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L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
GSGG §2 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0135 E 24. Oktober 1995 RS 3Stammrechtssatz
Die Wortinterpretation des Gesetzesbegriffes "notwendig" in § 37 Krnt WWSLG führt zur Einsicht, daß dieses Wort etwas bezeichnet, was geeignet ist, eine "Not" zu "wenden". Im Zusammenhang mit Wegerechten kennt die Rechtssprache den Begriff der "Not" im zivilrechtlichen Bereich im Notwegegesetz und im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Bodenreform im Ausdruck des Bringungsnotstandes, mit welchem das Vorliegen einer fehlenden oder unzulänglichen Bringungsmöglichkeit im juristischen Sprachgebrauch bezeichnet zu werden pflegt (für den Regelungsbereich des Krnt GSLG siehe E 26.4.1995, 94/07/0096; E 14.9.1993, 92/07/0036, VwSlg 13885 A/1993). Das wörtliche Verständnis vom Begriff "notwendig" iSd § 37 Krnt WWSLG indiziert somit für den Fall eines Wegerechtes einen Bedarf am Weiterbestand der Dienstbarkeit, der in seinem Ausmaß jenem zur Beseitigung eines Bringungsnotstandes iSd § 2 Abs 1 Z 1 des Krnt GSLG verglichen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998070118.X05Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009