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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann sich im Hinblick auf eine nach Rechtskraft des Berufungsbescheides im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommene Zurückziehung des Asylantrages daraus ergeben, dass diese Erklärung in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten des Asylwerbers und dem Inhalt der gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingeräumten Stellungnahme erkennen lässt, der Asylwerber habe jegliches Interesse an einer Asylgewährung verloren. Dazu zählen etwa jene Fälle, in denen ein Asylwerber erklärt, den Asylantrag im Hinblick auf eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland oder seine freiwillige Weiterreise in ein anderes Land zurückzuziehen (vgl. in diesem Sinn etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 2001, Zlen. 2000/20/0172 und 0173, u.a.).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200022.X02Im RIS seit
02.08.2001