RS Vwgh 2001/4/26 2000/20/0022

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann sich im Hinblick auf eine nach Rechtskraft des Berufungsbescheides im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommene Zurückziehung des Asylantrages daraus ergeben, dass diese Erklärung in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten des Asylwerbers und dem Inhalt der gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingeräumten Stellungnahme erkennen lässt, der Asylwerber habe jegliches Interesse an einer Asylgewährung verloren. Dazu zählen etwa jene Fälle, in denen ein Asylwerber erklärt, den Asylantrag im Hinblick auf eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland oder seine freiwillige Weiterreise in ein anderes Land zurückzuziehen (vgl. in diesem Sinn etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 2001, Zlen. 2000/20/0172 und 0173, u.a.).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200022.X02

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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