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97 VergabewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit von Schwellenwertregelungen im Bundesvergabegesetz 1997 mangels sachlicher Rechtfertigung des Ausschlusses des vergabespezifischen Rechtsschutzes im UnterschwellenbereichRechtssatz
Aufhebung von Wortfolgen betreffend Schwellenwerte in §5 Abs1, §6 Abs1, §7 Abs1 und §9 Abs1 Z1 BundesvergabeG 1997 idF BGBl I 80/1999 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.
Durch die hinsichtlich einzelner Wortfolgen in Prüfung genommenen Bestimmungen wird der gesamte im 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles des BundesvergabeG 1997 vorgesehene Rechtsschutz auf den Bereich oberhalb der (jeweiligen) Schwellenwerte beschränkt. Dies ist verfassungswidrig (vgl E v 09.10.01, G10/01, E v 30.11.00, G110,111/99, E v 26.02.01, G43/00, ua). Es ist nämlich sachlich nicht zu rechtfertigen, die Kontrolle der Einhaltung der (im Vergleich zu den Oberschwellenwertregelungen zulässigerweise vereinfachten) Vergabevorschriften der ÖNORM A 2050 aufwendiger zu gestalten, Provisorialentscheidungen zu erschweren und das Interesse des Auftraggebers an raschen Entscheidungen geringer zu veranschlagen.
(Anlaßfälle: B107/01, B390/01, beide E v 26.02.02, Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; weitere Anlaßfälle: E v 10.06.02, B806/00, B69/01 und B1133/01 - Abweisung der Beschwerden).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsschutz, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G351.2001Dokumentnummer
JFR_09979774_01G00351_01