RS Vfgh 2002/2/26 G351/01 ua

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BundesvergabeG 1997 §5 Abs1
BundesvergabeG 1997 §6 Abs1
BundesvergabeG 1997 §7 Abs1
BundesvergabeG 1997 §9 Abs1 Z1

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit von Schwellenwertregelungen im Bundesvergabegesetz 1997 mangels sachlicher Rechtfertigung des Ausschlusses des vergabespezifischen Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich

Rechtssatz

Aufhebung von Wortfolgen betreffend Schwellenwerte in §5 Abs1, §6 Abs1, §7 Abs1 und §9 Abs1 Z1 BundesvergabeG 1997 idF BGBl I 80/1999 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.

Durch die hinsichtlich einzelner Wortfolgen in Prüfung genommenen Bestimmungen wird der gesamte im 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles des BundesvergabeG 1997 vorgesehene Rechtsschutz auf den Bereich oberhalb der (jeweiligen) Schwellenwerte beschränkt. Dies ist verfassungswidrig (vgl E v 09.10.01, G10/01, E v 30.11.00, G110,111/99, E v 26.02.01, G43/00, ua). Es ist nämlich sachlich nicht zu rechtfertigen, die Kontrolle der Einhaltung der (im Vergleich zu den Oberschwellenwertregelungen zulässigerweise vereinfachten) Vergabevorschriften der ÖNORM A 2050 aufwendiger zu gestalten, Provisorialentscheidungen zu erschweren und das Interesse des Auftraggebers an raschen Entscheidungen geringer zu veranschlagen.

(Anlaßfälle: B107/01, B390/01, beide E v 26.02.02, Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; weitere Anlaßfälle: E v 10.06.02, B806/00, B69/01 und B1133/01 - Abweisung der Beschwerden).

Entscheidungstexte

  • G 351/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.02.2002 G 351/01 ua

Schlagworte

Rechtsschutz, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G351.2001

Dokumentnummer

JFR_09979774_01G00351_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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