RS Vwgh 2001/4/26 2000/07/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

In der Unterfertigung des Bauauftrages samt Leistungsverzeichnis durch die Geschäftsführer eines Bauunternehmens ist keine gegenüber der Behörde erstattete Zustimmung der Betreffenden zu ihrer Bestellung als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG zu erblicken, auch nicht in Form einer impliziten Einwilligung (Hinweis E 7.5.1997, 1995/09/0187, sowie E 26.8.1998, 96/09/0197, jeweils zur Unwirksamkeit "schlüssiger" Zustimmungen); zudem unterzeichneten die Geschäftsführer den dem jeweiligen Bauunternehmen gegenüber erteilten Bauauftrag in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Bauunternehmen und nicht als Einzelpersonen. Eine Beauftragung im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG scheidet schon aus diesem Grund aus. Auch ein Nachweis für den der Verantwortung dieser Personen unterliegenden klar abgegrenzten Bereich, für den eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist, ist Voraussetzung für eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (Hinweis E 14.12.1995, 95/07/0095; E 7.10.1997, 95/11/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070039.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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