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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1994 Art1 Z5;Rechtssatz
Neben dem zuerkannten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand gebührt keine gesonderte Honorierung für die vom Beschwerdeführer zur Frage der Gegenstandslosigkeit erstattete Stellungnahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1999, Zl. 98/03/0169, u.a.).
Schlagworte
Allgemein Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200022.X04Im RIS seit
02.08.2001