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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0186 E 26. Mai 1998 RS 1 (Hier Übertretung des § 137 Abs 3 lit j WRG)Stammrechtssatz
Es kann an der Verwirklichung des Tatbestandes durch die GmbH und an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese Gesellschaft aus dem Grunde des § 9 Abs 1 VStG nichts ändern, wenn diese Gesellschaft sich zur Durchführung - und sei es auch im Kommissionswege getätigter Geschäfte - eines anderen Unternehmens bedient hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070039.X04Im RIS seit
12.11.2001