RS Vwgh 2001/4/26 2000/07/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §9 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 litj;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0186 E 26. Mai 1998 RS 1 (Hier Übertretung des § 137 Abs 3 lit j WRG)

Stammrechtssatz

Es kann an der Verwirklichung des Tatbestandes durch die GmbH und an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese Gesellschaft aus dem Grunde des § 9 Abs 1 VStG nichts ändern, wenn diese Gesellschaft sich zur Durchführung - und sei es auch im Kommissionswege getätigter Geschäfte - eines anderen Unternehmens bedient hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070039.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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