RS Vwgh 2001/4/26 2001/16/0221

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0246 2001/16/0248 2001/16/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/05/0131 B 24. September 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist nicht verbesserungsfähig, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160221.X04

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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