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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Die Zusammenrechnungsregelung des § 55 JN geht vom Grundsatz aus, dass mehrere Begehren nur insoweit zusammenzurechnen sind, als sie auf eine mehrfache Leistung gehen. Aus diesem Grund ordnet § 55 Abs 2 JN für die Fälle der Gesamtschuldverhältnisse (hier haftet bei Schuldnermehrheit jeder Schuldner für das Ganze, während bei Gläubigermehrheit jeder Gläubiger die gesamte Leistung begehren kann) an, dass sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Höhe des einfachen Anspruches richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160650.X02Im RIS seit
24.10.2001