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82 GesundheitsrechtNorm
ÄrzteG 1998 §211Leitsatz
Einstellung der Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung für ausländische Zahnärzte sowie Eintragung in die Ärzteliste als Zahnarzt wegen Klaglosstellung aufgrund Änderung der Rechtslage; KostenzuspruchRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß die beschwerdeführenden Parteien seit der Neugestaltung der Rechtslage durch Z152 der 2. Ärztegesetz-Novelle BGBl I 110/2001 durch die angefochtenen Bescheide nicht mehr beschwert sind. Wie auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgehalten ist, werden die von §211 Abs2 ÄrzteG 1998 erfaßten Personen (zu ihnen zählen offenkundig auch die einschreitenden Parteien) zur unbeschränkten Berufsausübung als Zahnärzte zugelassen. Daß sie von der Österreichischen Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß §27 leg cit einzutragen sind, normiert der letzte Satz des §211 Abs2 leg cit. Die angefochtenen Bescheide entfalten für ihre Adressat(inn)en somit keine Rechtswirkung mehr.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Klaglosstellung im Sinne des §86 VfGG (bzw vor der Novelle BGBl 311/1976: §86a) auch dann vor, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den angefochtenen Bescheid vollständig unwirksam macht, weil dadurch der bestmögliche Erfolg der Beschwerde vorweggenommen wird (s etwa VfSlg 3288/1957). In weiterer Folge hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß das gleiche aber auch dann gelten muß, wenn dieses Ergebnis nicht durch eine behördliche Entscheidung, sondern durch eine Änderung der generellen Rechtslage herbeigeführt wird (s VfSlg 13854/1994).
Kostenzuspruch an jede der beschwerdeführenden Parteien in voller Höhe des Pauschalsatzes.
Anders als in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl insb VfSlg 13854/1994) ist der Verfassungsgerichtshof nunmehr der Auffassung, daß der Formulierung "Der Partei, ... die den Beschwerdeführer klaglosgestellt hat" in verfassungskonformer Interpretation nicht der enge, ihr bisher zugemessene Sinn zukommt, sondern auch dann eine Klaglosstellung im Sinn des §88 VfGG anzunehmen ist, wenn - wie hier - nicht die belangte Behörde den Bescheid formell aufgehoben hat, sondern die Wirkung des Bescheides durch einen Akt des Gesetzgebers weggefallen ist (und nur eine amtswegige Aufhebung im Sinn des §68 AVG unterblieb).
Die unter dem Titel "Aufgetragener Schriftsatz" zusätzlich verzeichneten Kosten waren nicht zuzusprechen, da diese bereits im Pauschalsatz enthalten sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärzte Berufsrecht, Novellierung, Gesetz, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B332.2001Dokumentnummer
JFR_09979774_01B00332_01