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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0598Rechtssatz
Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kann nur bei der Verhängung der Geldstrafe, nicht jedoch bei der Verhängung des Verfalls angewendet werden (Hinweis E 25. Juni 1992, 91/16/0054). Wenn auch der Verfall bzw der Werterlag eine Strafe ist, erlaubt die nur besondere Fälle erfassende Ausnahmeregelung des § 17 Abs 6 FinStrG die Berücksichtigung des Milderungsgrundes nicht. Da es sich beim Verfall um eine zwingende Rechtsfolge handelt, können die Milderungs- und Erschwerungsgründe nur bei der Verhängung der Geldstrafe Berücksichtigung finden, wobei der Verfall bei der Verhängung der Geldstrafe keinen Milderungsgrund darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160597.X02Im RIS seit
10.10.2001