RS Vwgh 2001/4/26 98/16/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1380;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0507 E 13. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 unter E 6 zu § 18 GGG). Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites (siehe die Definition des Vergleiches bei Fasching, Lehrbuch des Zivilprozessrechtes/2, RZ 1324) getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich, die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0384).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160254.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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