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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §17 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0598Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH steht der Verfall zur Bedeutung der Tat nicht außer Verhältnis, wenn der strafbestimmende Wertbetrag und der Verfallswert in einer vertretbaren Relation stehen. Bei einer Relation zwischen Verfallswert und strafbestimmendem Wertbetrag in der Höhe von rund 20 % kann von einem Missverhältnis keine Rede sein (Hinweis E 24. März 1994, 92/16/0092). Beträgt der strafbestimmende Wertbetrag S 129.000,-- und der Verfallswert S 400.000,--, so liegt der strafbestimmende Wertbetrag bei ca 30 % des Verfallswertes. Von einem Missverhältnis kann daher keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160597.X01Im RIS seit
10.10.2001