RS Vwgh 2001/4/26 2000/16/0597

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17 Abs6;
FinStrG §19 Abs5;
FinStrG §35 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0598

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH steht der Verfall zur Bedeutung der Tat nicht außer Verhältnis, wenn der strafbestimmende Wertbetrag und der Verfallswert in einer vertretbaren Relation stehen. Bei einer Relation zwischen Verfallswert und strafbestimmendem Wertbetrag in der Höhe von rund 20 % kann von einem Missverhältnis keine Rede sein (Hinweis E 24. März 1994, 92/16/0092). Beträgt der strafbestimmende Wertbetrag S 129.000,-- und der Verfallswert S 400.000,--, so liegt der strafbestimmende Wertbetrag bei ca 30 % des Verfallswertes. Von einem Missverhältnis kann daher keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160597.X01

Im RIS seit

10.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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