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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Im Anschluss an diese - allgemeine - Vorschrift sind in § 8 Abs. 6 Z 1 und 2 WaffG 1996 Sachverhalte angeführt, die "jedenfalls" als solche Gründe gelten. Die Behörde ist nach dem erkennbaren Sinn der Regelung nicht gehalten, die verweigerte Erfüllung dieser besonders geregelten Mitwirkungspflichten durch amtswegige Bemühungen um die Ermittlung der davon betroffenen Sachverhaltselemente auszugleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200387.X01Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014