RS Vwgh 2001/4/26 2000/20/0387

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Im Anschluss an diese - allgemeine - Vorschrift sind in § 8 Abs. 6 Z 1 und 2 WaffG 1996 Sachverhalte angeführt, die "jedenfalls" als solche Gründe gelten. Die Behörde ist nach dem erkennbaren Sinn der Regelung nicht gehalten, die verweigerte Erfüllung dieser besonders geregelten Mitwirkungspflichten durch amtswegige Bemühungen um die Ermittlung der davon betroffenen Sachverhaltselemente auszugleichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200387.X01

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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