RS Vwgh 2001/4/26 2001/20/0161

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6;
AVG §66 Abs2;

Rechtssatz

Zum Asylverfahren hat der VwGH im Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, ausgeführt, dass der Spielraum des unabhängigen Bundesasylsenates für eine Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in diesem Verfahren im Vergleich zum sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG eher geringer und jedenfalls nicht größer ist. Daran ändert auch § 32 Abs. 2 AsylG 1997 nichts. Ein von der Asylbehörde erster Instanz als "offensichtlich unbegründet" qualifizierter Asylantrag ist gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997 dann an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, wenn eine Prüfung des Asylantrages durch die Berufungsbehörde ergibt, dass der Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet ist, zumal ihm in einem solchen Fall nach § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 1997 im abgekürzten Berufungsverfahren auch gar nicht stattgegeben werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200161.X02

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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