RS Vwgh 2001/4/26 97/07/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
beobachten
merken

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §7 Abs4;
AgrGG Stmk 1985 §9 Abs1 Z2;
AVG §8;
FlVfGG §20 Abs3;
FlVfGG §37 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbar gestalteten landesgesetzlichen Ausführungsregelungen bereits wiederholt ausgesprochen hat (B 20.4.1993, 92/07/0196, VwSlg 13814 A/1993, zum Slbg FlVfLG 1973, B 25.5.1993, 93/07/0056, VwSlg 13843 A/1993, zum Krnt FlVfLG 1979; B 18.3.1994, 93/07/0188, zum Tir FlVfLG 1978), kommt in dem Verfahren, in welchem es um die Entscheidung jenes Rechtsaktes geht, der nach der Terminologie des § 7 Abs. 4 Stmk AgrGG 1985 als Singularteilung bezeichnet wird, Parteistellung nicht der Agrargemeinschaft, sondern ihren Mitgliedern zu. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, für den Geltungsbereich des Stmk AgrGG 1985 von dieser Auffassung abzurücken. Aus den in den vorgenannten Beschlüssen angestellten Erwägungen hat auf der Basis des Wortlautes der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 Stmk AgrGG 1985 auch für das Singularteilungsverfahren nach dem Steiermärkischen Ausführungslandesgesetz zu gelten, dass Parteistellung im Verfahren über einen Singularteilungsantrag nicht der Agrargemeinschaft, sondern nur ihren Mitgliedern zukommt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070075.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten