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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs4;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbar gestalteten landesgesetzlichen Ausführungsregelungen bereits wiederholt ausgesprochen hat (B 20.4.1993, 92/07/0196, VwSlg 13814 A/1993, zum Slbg FlVfLG 1973, B 25.5.1993, 93/07/0056, VwSlg 13843 A/1993, zum Krnt FlVfLG 1979; B 18.3.1994, 93/07/0188, zum Tir FlVfLG 1978), kommt in dem Verfahren, in welchem es um die Entscheidung jenes Rechtsaktes geht, der nach der Terminologie des § 7 Abs. 4 Stmk AgrGG 1985 als Singularteilung bezeichnet wird, Parteistellung nicht der Agrargemeinschaft, sondern ihren Mitgliedern zu. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, für den Geltungsbereich des Stmk AgrGG 1985 von dieser Auffassung abzurücken. Aus den in den vorgenannten Beschlüssen angestellten Erwägungen hat auf der Basis des Wortlautes der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 Stmk AgrGG 1985 auch für das Singularteilungsverfahren nach dem Steiermärkischen Ausführungslandesgesetz zu gelten, dass Parteistellung im Verfahren über einen Singularteilungsantrag nicht der Agrargemeinschaft, sondern nur ihren Mitgliedern zukommt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997070075.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010