RS Vwgh 2001/4/26 98/16/0265

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 idF 1994/629;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §5;
KVG 1934 §21 Z1;
StraBAG 1994 Art4 Z3;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ist unter Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des Grundstücks - an wen auch immer - zu entrichten ist. Vergleicht man diese Rechtsprechung mit der ständigen Rechtsprechung zum KVG, so erkennt man, dass der Begriff der Gegenleistung nach § 5 GrEStG 1987 nur insofern weiter ist, als diese im Gegensatz zum vereinbarten Preis des § 21 Z 1 KVG nicht ziffernmäßig bestimmt sein muss, sodass sonstige Leistungen und Nutzungen auch ohne dieses Merkmal einzubeziehen sind. Gleiches gilt für den gebührenrechtlichen Entgeltbegriff. Soweit sich die Abgabepflichtige auf die Aussage in der Regierungsvorlage zum BGBl Nr 1994/629 beruft, die Bemessungsgrundlagen (im KVG und im GebG) seien nicht völlig gleich, ist ihr entgegenzuhalten, dass zwischen den beiden Tatbeständen der Unterschied besteht, dass das Entgelt im GebG nicht ziffernmäßig bestimmt zu sein braucht. Dem Gesetzgeber dieser Novelle musste die Rechtsprechung des VwGH, welche die Bemessungsgrundlagen in den beiden Gesetzen ansonsten im Wesentlichen als gleich angesehen hatte, bekannt gewesen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160265.X02

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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