Index
82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht wegen gesetzloser Beitragsvorschreibung infolge Anwendung von bereits als gesetzwidrig aufgehobenen Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für WienRechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde keine Frist für das Außerkrafttreten der mit VfSlg 15549/1999 aufgehobenen Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1996 und 1997 gesetzt. Die Aufhebung wurde daher mit der Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien am 24.09.99 (LGBl 46/1999) wirksam. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde mit dessen Zustellung an den Beschwerdeführervertreter hingegen erst am 10.11.99 - also nach dem Wirksamwerden der Verordnungsaufhebung - erlassen. Die belangte Behörde wendete somit offensichtlich bei der Bescheiderlassung eine bereits als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an, weshalb sie insoweit gesetzlos vorging und damit die Beschwerdeführerin im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzte.
(ebenso: B776/00, E v 26.02.02).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B2046.1999Dokumentnummer
JFR_09979774_99B02046_01