RS Vwgh 2001/4/26 98/16/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 24. Jänner 2001, 98/16/0094) muss der Partei ein von ihr selbst behaupteter und von der Behörde als erwiesen angenommener Sachverhalt nicht nochmals vorgehalten werden. Die Vorschriften über die Gewährung von Parteiengehör dienen nämlich nicht dazu, der Partei mitzuteilen, dass die Behörde dem Parteivorbringen Glauben schenkt bzw es als erwiesen annimmt, sondern dazu, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn das Ermittlungsergebnis von ihrem Vorbringen abweicht. Gegenstand des Parteiengehörs ist nur der von der Behörde angenommene Sachverhalt. Beweiswürdigungs- und Rechtsfragen fallen nicht darunter.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche WürdigungAbstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160265.X06

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten