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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 24. Jänner 2001, 98/16/0094) muss der Partei ein von ihr selbst behaupteter und von der Behörde als erwiesen angenommener Sachverhalt nicht nochmals vorgehalten werden. Die Vorschriften über die Gewährung von Parteiengehör dienen nämlich nicht dazu, der Partei mitzuteilen, dass die Behörde dem Parteivorbringen Glauben schenkt bzw es als erwiesen annimmt, sondern dazu, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn das Ermittlungsergebnis von ihrem Vorbringen abweicht. Gegenstand des Parteiengehörs ist nur der von der Behörde angenommene Sachverhalt. Beweiswürdigungs- und Rechtsfragen fallen nicht darunter.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche WürdigungAbstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160265.X06Im RIS seit
10.10.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012