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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zwar kann nach der neueren Rechtsprechung des VwGH auch ein Irrtum ein Ereignis iSd des § 46 Abs 1 VwGG sein (Hinweis 17b zu § 71 AVG bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5), jedoch ist die Frage, ob auf Grund eines Irrtums die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, von der Verschuldensfrage abhängig. Der Umstand, dass ein ausdrücklich die Darstellung des Sachverhaltes fordernder Auftrag des VwGH von einem zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugten Parteienvertreter nicht verstanden wird und dass er ungeachtet des Auftrages denselben (ganz offensichtlich vom VwGH als ungeeignet angesehenen) Text nochmals zum Inhalt des verbesserten Beschwerdeschriftsatzes machte, kann nicht mehr als minderer Grad des Versehens angesehen werden. Das Verschulden des Parteienvertreters bei der Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages ist der Partei unmittelbar zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160229.X01Im RIS seit
10.10.2001