RS Vwgh 2001/4/26 2001/20/0161

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Richtet sich die Berufung gegen einen Bescheid, mit dem der Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen wurde, so ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, zu beurteilen, ob der Asylantrag insbesondere vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens tatsächlich offensichtlich unbegründet ist. In der Berufung vorgebrachte Neuerungen sind daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf diese Neuerungen noch "eindeutig jeder Grundlage entbehrt" (vgl. etwa auch das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, Zl. 98/20/0464). Damit ist auch klargestellt, dass die Berufungsbehörde bei dieser Beurteilung nicht an die von der Erstbehörde herangezogene Ziffer des § 6 AsylG 1997 gebunden ist und den Berufungsbescheid auf Grundlage jener Sachlage zu fällen hat, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides feststeht (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0320).

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200161.X03

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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